
Freihandelsabkommen mit China: Meilenstein für Schweizer Firmen
25.11.2016
Auf einen Blick
Seit über zwei Jahren ist das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China in Kraft. Eine erste Zwischenbilanz zeigt, dass nicht nur grosse Schweizer Firmen, sondern auch viele KMU den erleichterten Zugang zum chinesischen Markt nutzen. Und davon profitieren. Wir haben genauer hingeschaut, wie das Freihandelsabkommen nach rund zwei Jahren funktioniert.
Das Wichtigste in Kürze
Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China ist ein Meilenstein für die Schweizer Aussenwirtschaftspolitik. Das umfassende bilaterale Abkommen wurde am 6. Juli 2013 in Peking von beiden Ländern unterzeichnet und trat per 1. Juli 2014 in Kraft. Die Schweiz ist das erste kontinentaleuropäische Land, welches mit dem Reich der Mitte ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat. Ein wirtschaftlich und symbolisch wichtiger Schritt, der die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen stärkt.
Seit über zwei Jahren ist das Freihandelsabkommen mit China in Kraft. Das vorliegende dossierpolitik zieht eine Zwischenbilanz: Welche Erfahrungen haben Schweizer Unternehmen in der Anwendung und Umsetzung des Abkommens gemacht, mit welchen Herausforderungen sehen sie sich konfrontiert und wie sehen die Perspektiven aus?
Bereits vor Inkrafttreten des Abkommens war bei den Schweizer Firmen ein grosses Interesse festzustellen. Die Informationsveranstaltung von economiesuisse im Juni 2014 war mit Interessenten von KMU bis Grossunternehmen verschiedenster Branchen bis auf den letzten Platz besetzt. Die Signalwirkung des privilegierten Zugangs zum grossen, wachsenden Markt Chinas hat auch Firmen in der Schweiz in Bewegung gesetzt, welche bisher wenige bis keine Freihandelsabkommen genutzt haben.
Insgesamt wird die grosse Mehrheit der Zolltarifpositionen und des Schweizer Exportvolumens (etwa 95 Prozent) zollvergünstigt. Der Zollabbau erfolgte teils bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens (FHA), teils mittels jährlicher Abbauschritte im Rahmen von Übergangsfristen (oft fünf oder zehn, in Einzelfällen zwölf oder 15 Jahre; bei rund drei Prozent der Tarifpositionen oder rund 16 Prozent des Exportvolumens werden die Zölle um 60 Prozent reduziert). Auch beim geistigen Eigentum, den Zollverfahren und bei den Dienstleistungen haben China und die Schweiz Verbesserungen vereinbart. Bei den Agrargütern bleiben die Interessen der Schweizer Bauern gewahrt.
Im September 2016 fand in Peking das zweite Treffen des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China statt. Die im Abkommen verankerte Überprüfungsklausel sieht vor, alle zwei Jahre die im Abkommen vereinbarten Zollkonzessionen zu überprüfen. Das ist dieses Jahr das erste Mal der Fall.
Position economiesuisse
- Das Freihandelsabkommen der Schweiz mit China ist eine wichtige Errungenschaft – damit erhalten die Schweizer Unternehmen einen privilegierten Zugang zum grossen und dynamisch wachsenden Markt Chinas.
- Die Überprüfungsklausel im Freihandelsabkommen sieht vor, die vereinbarten Zollkonzessionen periodisch zu überprüfen. Damit ist das Abkommen nicht statisch, was von der Wirtschaft positiv bewertet wird.
- Das Freihandelsabkommen sieht noch keinen vollumfänglichen Zollabbau vor. Für Schweizer Exportunternehmen ist es darum wichtig, dass weitere Zollkonzessionen beim Import nach China vereinbart werden.
- Die Nutzung des Abkommens setzt weitere Massnahmen aufseiten der Export- und Importfirmen voraus, besonders beim Ursprungsnachweis. Wichtig für die Schweizer Unternehmen ist, dass der Aufwand der vorzulegenden Dokumente in China auf ein Minimum reduziert wird.
- Chinas systematische, routinemässige Überprüfung des Direktversands verursacht unnötigen administrativen Aufwand in den Unternehmen. Diese sollten von zusätzlichen Angaben, die belegen, dass ihre Sendungen über Drittstaaten unter ständiger Zollkontrolle waren, entlastet werden. Entscheidend für präferenzberechtigte Warensendungen ist der Nachweis des Ursprungs, der überprüft werden kann. Die Schweiz sollte mit China die Vorteile eines risikobasierten Ansatzes diskutieren.
- Die Verbesserungen im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums werden begrüsst. Die Schweiz und China gehen damit zum Teil über das TRIPS-Abkommen der WTO hinaus.

China als wichtigster Handelspartner der Schweiz in Asien
China ist in den letzten Jahren zu einem Schwergewicht unter den Schweizer Handelspartnern geworden. Die zweitgrösste Volkswirtschaft der Welt ist (nach der EU und den USA) das drittwichtigste Partnerland im Schweizer Aussenhandel. Mit einem derzeitigen Handelsvolumen von über 21 Milliarden Franken ist das Reich der Mitte der wichtigste Handelspartner der Schweiz in Asien. Die hiesigen Unternehmen investierten in China im Jahr 2014 3,3 Milliarden Franken (Kapitalfluss). Damit erreichte der Bestand der Schweizer Direktinvestitionen 2014 20,3 Milliarden Franken (Kapitalbestand), was 1,9 Prozent aller Schweizer Direktinvestitionen im Ausland ausmacht. China ist damit zum wichtigsten Investitionsstandort von Schweizer Unternehmen in Asien geworden. Laut der Schweizer Botschaft in Peking befinden sich in China zurzeit über 600 Schweizer Firmen mit über 1000 Niederlassungen, die zusammen 178’826 Personen beschäftigen.
Auch der Handel mit Dienstleistungen ist bedeutend. Zahlreiche Schweizer Dienstleistungsanbieter (unter anderem Banken, Versicherungen, Logistik, Waren- und Qualitätsprüfung, Unternehmensberatung) sind in China tätig. Aber auch chinesische Dienstleistungsunternehmen interessieren sich zunehmend für den Standort Schweiz.
Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und China verzeichneten in den letzten beiden Jahrzehnten eine eindrückliche Entwicklung. Seit 1990 haben sich die Exporte mehr als verzwanzigfacht und die Importe sind zehn Mal höher als vor rund 20 Jahren. Das Freihandelsabkommen hat dieser Entwicklung einen zusätzlichen Schub gegeben. Im ersten Jahr nach dessen Inkrafttreten stiegen die Schweizer Exporte nach China um 2,3 Prozent, die Importe von China in die Schweiz nahmen um 4,1 Prozent zu. Vor dem Hintergrund der langsamer wachsenden chinesischen Wirtschaft und im Vergleich mit allen anderen Handelspartnern (Exporte +0,9 Prozent, Importe -4,2 Prozent) entwickelte sich der Handel überdurchschnittlich gut.
Es darf nicht vergessen werden, dass trotz des geringeren BIP-Wachstums Chinas dieses noch immer zwischen sechs und sieben Prozent liegt. Schweizer Unternehmen bietet sich deswegen noch viel Potenzial, ihre Geschäftsbeziehungen mit China zu vertiefen und auszubauen. Die positive Entwicklung dürfte sich nicht nur angesichts der noch immer wachsenden Wirtschaft, sondern auch aufgrund des strukturellen Wandels weiter fortsetzen. Produktionsanpassungen hin zur Herstellung hochwertiger Produkte und eine zahlenmässig immer grösser werdende Mittelschicht mit einer rasant wachsenden Kaufkraft dürften auch für Schweizer Unternehmen positive Auswirkungen haben.
China hat sich in den letzten Jahren zu einem Marktführer in der Hightechbranche gewandelt. Sein Anteil am weltweiten Hightechexport ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Das Reich der Mitte produziert beispielsweise mehr als die Hälfte aller weltweit nachgefragten Solarpanels und Windturbinen. Aber auch in der Elektro-, in der Medizinaltechnik oder in der Elektronik hat China stark aufgeholt.
In den letzten Jahren hat sich der bilaterale Handel zwischen der Schweiz und China ausserordentlich rasant und dynamisch entwickelt. Der steigende Konsum der wachsenden chinesischen Mittelschicht bietet Schweizer Unternehmen in diversen Branchen Chancen. Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China wird den bilateralen Handel und die Direktinvestitionen weiterhin stark fördern. Für Schweizer Firmen ergeben sich mit dem Abkommen wertvolle Geschäftsmöglichkeiten. Insbesondere für innovative KMU mit qualitativ hochstehenden Nischenprodukten bieten sich neue Exportchancen – so beispielsweise für das unten aufgeführte Tessiner KMU Precimec SA. Durch den privilegierten Zugang zum chinesischen Wachstumsmarkt haben Schweizer Unternehmen in den nächsten Jahren einen kompetitiven Vorteil gegenüber Mitkonkurrenten aus Ländern ohne Freihandelsabkommen mit China (z.B. EU, USA).
Precimec SA: Erfahrungen eines Tessiner KMU mit dem Freihandelsabkommen Schweiz-China
Das Tessiner KMU Precimec SA fertigt qualitativ hochwertige mechanische Bauteile für die Industrie mit Fokus auf Komplettsysteme. Das familiengeführte Unternehmen mit 21 Mitarbeitenden entwickelt und produziert seit 28 Jahren Präzisionsmechanik – Schweizer Qualität für internationale Märkte. Direktor Mario Caviglia hat sein kleines mittelständisches KMU im Tessin stetig weiterentwickelt, kontinuierlich in neueste Maschinen, Systeme und seine motivierten Mitarbeitenden investiert. Precimec SA beliefert seit 2009 den asiatischen Markt. China hat sich zum zentralen Standort für den Bau von grossen Schiffsdieselmotoren entwickelt und ist deshalb für Precimec von grosser Bedeutung. Neue Produktentwicklungen haben ihm erlaubt, in China neue Kunden zu gewinnen und den chinesischen Markt stetig auszubauen. Precimec SA exportiert hoch qualitative Komponenten und Systeme für Kunden in China. Diese sind seit dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Die Teile werden vom Tessin per Seefracht oder wenn es schnell gehen muss auch per Luftfracht nach China geliefert. Mario Caviglias Partner Olaf Schottstädt, verantwortlich für Sales & Service, erläutert, dass das Freihandelsabkommen nochmals eine neue Dimension für die Entwicklung des Chinageschäfts darstellt. Entsprechend erfreulich hat sich der Umsatz entwickelt. Im ersten Jahr der Unterzeichnung hat sich der Umsatz gegenüber dem Vorjahr nahezu verfünffacht und steigt seitdem jährlich mit zweistelligen Zuwachsraten.
Bei Besuchen in China zeigt sich sehr deutlich, dass in der Wahrnehmung der chinesischen Kunden dieses Abkommen sehr wichtig ist und zur Vertiefung der Zusammenarbeit beiträgt. «Das Freihandelsabkommen der Schweiz mit China hilft uns, in China wettbewerbsfähiger zu werden.»
«Die Zuwachsraten seit 2014 sind sehr erfreulich. Vom Freihandelsabkommen Schweiz-China profitiert auch ein mittelständisches KMU im Tessin!» Dies bestärkt uns, dass wir diesen Markt weiter aufbauen.

Das Freihandelsabkommen Schweiz-China auf einen Blick
Zahlreiche Bestimmungen des umfassenden Vertragswerks verhelfen den hiesigen Unternehmen zu einem besseren Zugang zum chinesischen Markt mit 1,3 Milliarden potenziellen Kunden.
Zollreduktionen
Insgesamt wird die grosse Mehrheit der Zolltarifpositionen und des Schweizer Exportvolumens (etwa 95 Prozent) ab Inkrafttreten des FHA oder nach einer Übergangsfrist von fünf oder zehn, in Einzelfällen von zwölf oder 15 Jahren zollfrei oder zollvergünstigt sein. Bei rund drei Prozent der Tarifpositionen oder rund 16 Prozent des Exportvolumens werden die Zölle um 60 Prozent reduziert. Übergangsfristen und Teilzollabbau betreffen Produkte, bei denen China unter anderem angesichts des teilweise wesentlich höheren Zollniveaus bei Industrieprodukten (durchschnittlich 8,6 Prozent gegenüber 1,8 Prozent der Schweiz) besonderen Anpassungsbedarf geltend gemacht hat. Bei rund fünf Prozent des Schweizer Exportvolumens gibt es bisher keine Zollerleichterungen.
Bei den Branchen bestehen gewisse Unterschiede. Besonders betroffen von den Schutzbedürfnissen Chinas sind ausgewählte Produkte der MEM-Industrie, der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie der Uhrenindustrie, Präzisionsinstrumente und Bijouterie.
Bei Präzisionsinstrumenten, Uhren und Bijouterie betrug der Anteil der Schweizer Exporte nach China im Jahr 2015 27 Prozent mit einem wertmässigen Total von 2461 Millionen Franken. 1337 Millionen Franken machten die Uhren aus mit einem Anteil am Gesamttotal der Schweizer Exporte nach China von 14,9 Prozent.
Um die Zusammenarbeit im Uhrenbereich zu stärken, haben der Schweizerische und der Chinesische Uhrenverband sowie das SECO und das Ministry of Industry and Information Technology (MIIT) im Mai 2013 ein Memorandum of Understanding (MoU) unterzeichnet. Dieses sieht die Schaffung einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Wirtschaft und Verwaltung vor, die als Plattform für den wirtschaftlichen Austausch und für Kooperation dient. Das Memorandum verfolgt das Ziel, die Entwicklung der Handelsströme, den Schutz des geistigen Eigentums sowie der Herkunftsangaben zu fördern. Zwei Sitzungen dieser Arbeitsgruppe, an welcher die oben genannten Themen konstruktiv besprochen wurden, haben mittlerweile stattgefunden. Die Schweizer Uhrenindustrie ist namentlich an einem Abbau der steuerlichen Hindernisse sowie an einer verbesserten Durchsetzung der Immaterialgüterrechte auf chinesischem Boden interessiert.
MEM: Die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie hatte 2015 einen Anteil an den Schweizer Exporten nach China von 38 Prozent mit einem wertmässigen Total von 3380 Millionen Franken.
Chemie und Pharma: Die chemisch-pharmazeutische Industrie exportierte 2015 Waren im Wert von 3358 Millionen Franken, was einem Anteil von 37,5 Prozent an den Ausfuhren nach China entspricht.
Textil- und Bekleidungsindustrie: Die Textil- und Bekleidungsindustrie verzeichnete 2015 einen Export nach China von rund 105 Millionen Franken und einen Anteil von 1,2 Prozent an den Ausfuhren nach China. Der Einkauf von Textilien und Bekleidung aus China (z.B. Vormaterialien wie Garne oder Fertigprodukte wie Heimtextilien oder Bekleidung) erfolgt seit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Umgekehrt gilt für gewisse Waren aus der Schweiz beim Import in China ein Zollabbauplan, insbesondere der Bekleidungsbereich ist davon betroffen.
Die Zollsatzreduktionen umfassen die grosse Mehrheit der Schweizer Exporte nach China. Nach Ende der Übergangsfristen können rund 80 Prozent aller Zollzahlungen auf Schweizer Exportgütern eingespart werden. Dies unterstreicht, dass China seinen Markt weit öffnet. Die im Abkommen verankerte Überprüfungsklausel sieht vor, dass die vereinbarten Zollkonzessionslisten periodisch alle zwei Jahre überprüft werden. Am zweiten Treffen des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China am 14. September 2016 in Peking haben die beiden Länder die Weiterentwicklung des Abkommens diskutiert. Für Schweizer Exportunternehmen ist es wichtig, dass weitere Zollkonzessionen beim Import in China vereinbart werden können. Es gilt die gegenseitigen Vorteile und Komplementaritäten eines verbesserten präferenziellen Marktzugangs für Schweizer Waren auf dem chinesischen Markt aufzuzeigen: Während chinesische Unternehmen hochqualitative Vorleistungen günstiger einkaufen können und vom Schweizer Know-how profitieren, können Schweizer Unternehmen ihre teils hochtechnischen Nischenprodukte zu konkurrenzfähigen Preisen auf dem chinesischen Markt anbieten. Schweizer Waren ergänzen das chinesische Angebot, ohne dieses zu konkurrenzieren. economiesuisse begleitet diesen Prozess in enger Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern und den Schweizer Behörden.

Wie nutzen Sie das Freihandelsabkommen? Informationen für Schweizer Exporteure und Importeure.
Präferenzieller Ursprung
Die Ursprungsregeln, welche die im Ursprungsland vorzunehmende Bearbeitung festlegen, berücksichtigen die modernen Produktionsmethoden. Dadurch können Schweizer Produzenten den präferenziellen Marktzugang – die Waren sind zollfrei oder zollreduziert – auch tatsächlich nutzen. Im Gegensatz zu den anderen Freihandelsabkommen der Schweiz sind die Ursprungsbestimmungen im Abkommen mit China nicht in einem separaten Anhang geregelt, sondern im Kapitel 3 des Hauptabkommens. Die spezifischen Regeln zu den einzelnen Produkten oder Produktkategorien sind im Anhang II «Product-Specific Rules» aufgeführt.
Das Abkommen sieht die in FHA übliche bilaterale Kumulation von Ursprungserzeugnissen vor. Ausserdem ist die Aufteilung von Warensendungen unter Zollkontrolle in Drittstaaten erlaubt, ohne dass der Ursprung verloren geht (Direktversandregel). Bei der Anwendung der Direktbeförderungsvorschriften nach Artikel 3.13 des Hauptabkommens waren die exportierenden und importierenden Schweizer Firmen vor allem in der Anfangsphase mit Schwierigkeiten konfrontiert (siehe nachfolgend «Herausforderungen im Direktversand»).
Bilaterale Kumulation von Ursprungserzeugnissen
Die Kumulation ist eine Abweichung vom Prinzip, dass Waren gänzlich im Ausfuhrland hergestellt oder dort genügend bearbeitet werden müssen, um als Ursprungswaren zu gelten. Mit der bilateralen Kumulation wird ermöglicht, dass Waren des Freihandelspartners gleich behandelt werden wie solche mit Ursprung im Ausfuhrland. Damit ist es für einen Produzenten oder Ausführer attraktiv, Vormaterialien mit Ursprung im Freihandelspartnerland zu verwenden. Aufgrund dieser Regelung müssen solche Vormaterialien die restriktiven Regeln der Liste der Bearbeitungen und Verarbeitungen nicht erfüllen. Dagegen ist die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland weniger attraktiv, weil für diese in der Regel bei der Einfuhr Zoll bezahlt werden muss und bei deren Verwendung die entsprechenden Anforderungen der Liste der Bearbeitungen und Verarbeitungen erfüllt sein müssen.
Warenverkehr China-Schweiz (Import)
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wurde Chinas Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer (APS) aufgehoben. Das heisst, dass das APS Ursprungszeugnis Form A seit 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar ist. Um bei der Einfuhrverzollung für Waren aus China in der Schweiz Präferenzabfertigung beantragen zu können, gilt bei Annahme der Zollanmeldung seit 1. Juli 2014 das «Certificate of Origin» (Appendix 1 to Annex III Certificate) als gültiger Ursprungsnachweis. Dieser Ursprungsnachweis wird von der chinesischen Behörde seit 1. Juli 2014 ausgestellt.
Die Zollverwaltung gewährte für provisorische Veranlagungen, die bis am 31. Dezember 2014 beantragt wurden, eine Frist von sechs Monaten zum Einreichen der fehlenden Dokumente. Seit 1. Januar 2015 gilt für provisorische Veranlagungen im Rahmen dieses Abkommens die übliche Frist von zwei Monaten. Der Schweizer Importeur ist für das Einholen des nachträglichen Certificate of Origin durch seinen chinesischen Lieferanten verantwortlich. Zudem muss der Schweizer Importeur dem Zolldienstleister die entsprechenden Verzollungsinstruktionen erteilen.
Herausforderungen: Direktversand beim Import in die Schweiz über EU-Zolllager
Beim Import von Produkten aus China in die Schweiz, die in einem Logistiklager in der EU zwischengelagert und in Teilsendungen aufgeteilt wurden, kam es bei der Einhaltung der sogenannten Direktversandregel anfänglich zu Problemen. Da China mit Inkrafttreten des Abkommens den Status als präferenzberechtigtes Entwicklungsland verloren hat, waren Schweizer Importeure mit dem Problem konfrontiert, dass für in der EU aufgeteilte Sendungen keine Ersatzursprungszeugnisse mehr ausgestellt werden konnten. Die EZV hat darum in Absprache mit dem SECO und in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft ein neues Verfahren entwickelt. Dieses ermöglicht den importierenden Schweizer Unternehmen die Teilabschreibung von Ursprungsnachweisen für Sendungen aus Logistiklagern. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen der EZV und der jeweiligen Firma, für welche die EZV eine Gebühr erhebt. Die Firma muss die Auflagen für e-dec-Anwender erfüllen. Das neue Verfahren gilt neben dem FHA zwischen der Schweiz und China grundsätzlich auch für alle anderen FHA – mit wenigen Ausnahmen. Gleichzeitig müssen die Lager, wo die Waren zwischengelagert werden, in Gebieten und Ländern sein, mit denen die Schweiz ein Amtshilfeabkommen hat. Eine lückenlose Buchführung von der Firma selbst ist eine wichtige Voraussetzung. Die Firma muss sich bei der Bestandesaufzeichnung und der Behandlung der Ware an die Bestimmungen der Offenen Zolllager in der Schweiz halten. Für deren Prüfung hat die Zollverwaltung verschiedene Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung: beim Lieferanten (FHA), bei der Firma (Buchführung) oder im Lager im Ausland (via Amtshilfe). Es ist zu beachten, dass ein negatives Resultat bei einer Nachprüfung für alle Artikel massgebend ist. Interessierte Firmen können einen Antrag an die Oberzolldirektion, Abteilung Organisation und Vollzug stellen. Das neue Verfahren wurde nach dem Herbst-Release von e-dec Ende Oktober 2016 eingeführt.
Warenverkehr Schweiz-China (Export)
Für Exporte aus der Schweiz nach China gelten seit dem 1. Juli 2014 die folgenden Bestimmungen:
Nicht Ermächtigte Ausführer: Schweizer Exporteure ohne Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer benutzen die Warenverkehrsbescheinigung «EUR.1 CN» mit englischsprachigem Vordruck. Im Unterschied zu anderen Abkommen muss bei jedem Erzeugnis im «EUR.1 CN» die 6-stellige HS-Nummer und das verwendete Ursprungskriterium angegeben sein.
Ermächtigte Ausführer (EA): Ermächtigte Ausführer können die Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung verwenden. Die Ursprungserklärungen müssen fortlaufend nummeriert sein. Die 23-stellige Seriennummer setzt sich aus der Bewilligungsnummer, dem Datum und der Rechnungsnummer zusammen. Das Abkommen sieht ausserdem einen elektronischen Austausch von Ursprungserklärungen vor (EA-Datenaustausch). Ermächtigte Ausführer müssen die ausgestellte Ursprungserklärung elektronisch über eine Internetapplikation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) übermitteln. Zu beachten ist, dass die Ursprungserklärung bei der Einfuhr in China trotzdem auch auf Papier vorgelegt werden muss. Die Ermächtigten Ausführer wurden von der EZV im Mai 2014 brieflich über die Einzelheiten informiert. Weitere Informationen zum EA-Datenaustausch sind unter www.ezv.admin.ch aufgeschaltet.
Herausforderungen: Nachweis des Direktversands in China
Auch für Exporteure gab es nach Inkrafttreten des Abkommens Hürden zu überwinden. Die chinesischen Einfuhrzollstellen verlangten für Sendungen, die über Drittländer transportiert wurden, zusätzliche Nachweise des Direkttransports. Der grösste Teil der Sendungen wird heute per Seefracht nach China befördert und macht ein Umladen in einem Drittstaat (beispielsweise im Seehafen von Rotterdam) notwendig. Schweizer Exporteure mussten von den Transitländern sogenannte «Non Manipulation Certificates» verlangen, was teilweise sehr aufwendig war. Es fanden mehrere Expertentreffen zwischen den chinesischen und Schweizer Zollbehörden statt. Mit den vereinbarten neuen Bestimmungen für Seefrachtsendungen ist die Problematik für Schweizer Ausführer nun spürbar entschärft (siehe Zirkular der EZV vom 14. April 2016). Wichtig für die Schweizer Unternehmen ist, dass der Aufwand der vorzulegenden Dokumente in China auf ein Minimum reduziert wird und sie von zusätzlichen Angaben, die belegen, dass ihre Sendungen über Drittstaaten unter ständiger Zollkontrolle waren, entlastet werden.

China als Magnet für Schweizer Firmen
Schweizer Unternehmen messen dem Abkommen eine grosse Bedeutung zu. economiesuisse hat von seinen Mitgliedern vor allem in den ersten Monaten nach Inkraftsetzung zahlreiche Rückmeldungen und Fragen zur Anwendung und Umsetzung des Freihandelsabkommens erhalten. Darunter waren viele exportorientierte Schweizer KMU. Die Fragen drehten sich um die zoll- und ursprungsrelevanten Bestimmungen, um von den Zollvorteilen profitieren zu können, wie beispielsweise die korrekte Tarifierung, die Anwendung der Listenregeln, die Ursprungsnachweise und -überprüfung, den Nachweis des Direktversands oder den elektronischen Datenaustausch für Ermächtigte Ausführer.
Ermächtigte Ausführer exportierten im ersten Jahr des Abkommens mehr als 52’000 Sendungen mit Präferenznachweis nach China. Das sind durchschnittlich etwa 200 Sendungen pro Arbeitstag. Die Eidgenössische Zollverwaltung schreibt im Mai 2016 von rund 2500 Ermächtigten Ausführern, welche in der Applikation EACN mit dem Status «aktiv» registriert sind. Durchschnittlich werden monatlich zwischen 4200 bis 4500 Ursprungserklärungen in der Applikation hochgeladen.
Verbesserungen im nichttarifären Bereich
Da China im Vergleich zu anderen Schwellenländern relativ moderate Importzölle erhebt, sind nichttarifäre Verbesserungen für den Marktzugang umso wichtiger.
Geistiges Eigentum:
Das Abkommen enthält eine Reihe von Verbesserungen im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums. Die Schweiz und China gehen damit zum Teil über das TRIPS-Abkommen der WTO hinaus. Der Schutz von Testdaten beträgt sechs Jahre, derjenige von industriellem Design zehn, in gewissen Fällen 25 Jahre. Zudem wurde der bestehende bilaterale Dialog über Fragen des geistigen Eigentums ins Abkommen aufgenommen. Bei vermuteten Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte sind Schutzmassnahmen bereits an der Grenze vorgesehen. Bei Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten ist im Zivilverfahren die Möglichkeit von Entschädigungen vorgesehen. Die Patente bei Erfindungen in der Biotechnologie werden anerkannt.
Dienstleistungen:
In Bezug auf Dienstleistungen baut das Abkommen auf den Begriffen und Regeln des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO auf. Gewisse horizontale Regeln (unter anderem bezüglich Transparenz und Zulassungsverfahren) werden präzisiert. Dies erhöht die Rechtssicherheit. Für die Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen legt das Freihandelsabkommen bestimmte Personenkategorien (firmeninterne Transfers von Führungskräften und Spezialisten, hoch qualifizierte Erbringer von bestimmten vertraglich befristeten Dienstleistungen sowie Dienstleistungsverkäufer und Geschäftsreisende) und die Bedingungen für die Verfahren zur Arbeits- und Einreisebewilligung für diese Kategorien fest. Mass-nahmen betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt oder Daueraufenthalt fallen nicht unter das Freihandelsabkommen.
Im Vergleich zum GATS verbesserten die Schweiz und China ihre Marktzugangsverpflichtungen in verschiedenen Sektoren. So erleichtern China und die Schweiz insbesondere die Erbringung von befristeten Dienstleistungen durch Installateure und Maschinenreparateure, Flughafendienstleistungen und bestimmte Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus gewährt China beim Wertschriftenhandel einen besseren Marktzugang.
Überprüfungsklausel:
Der Gemischte Ausschuss Schweiz-China wird alle zwei Jahre die Bestimmungen des Abkommens im Warenhandelsbereich einschliesslich der Zollkonzessionslisten überprüfen. Dies erfolgt im Gemischten Ausschuss, der letztmals im September 2016 in Peking tagte.
Verbesserung Zollverfahren:
Das Freihandelsabkommen enthält zudem ein Kapitel über Handelserleichterungen, in dem sich die Parteien verpflichten, bei der Ausgestaltung von Zollverfahren internationale Standards zu berücksichtigen, für den Warenverkehr relevante Informationen zu veröffentlichen und den Wirtschaftsakteuren verbindliche Tarif- und Ursprungsauskünfte zu erteilen.
Renminbi-Hub Schweiz
China entwickelt sich auch im Finanzbereich zunehmend zu einem wichtigen globalen Akteur und treibt die Internationalisierung seiner Währung, des Renminbi (RMB), gezielt voran. Die Aufnahme des RMB in den Währungskorb der Sonderziehungsrechte des IWF im Oktober 2016 markiert den vorläufigen Höhepunkt des dynamischen Aufstiegs der chinesischen Währung.
China und die Schweiz haben sich im Mai 2013 auf einen Finanzdialog geeinigt mit dem Ziel auch im Finanzbereich die Zusammenarbeit zu vertiefen. Mit gezielten Massnahmen wurden die Rahmenbedingungen für die Positionierung der Schweiz als RMB-Hub bzw. als Zentrum für die Abwicklung von RMB-basierten Finanzgeschäften sowie als Verbindungsbrücke zum chinesischen Finanzplatz geschaffen.
Die People’s Bank of China (PBC) hat im November 2015 die Zürcher Filiale der China Construction Bank (CCB) autorisiert, in der Schweiz als Clearing-Bank für RNB zu agieren. Die Etablierung der Zürcher Filiale der CCB ist ein weiterer Meilenstein in den bilateralen Finanzbeziehungen zwischen dem Reich der Mitte und der Schweiz. Die Möglichkeit zum RNB-Clearing erleichtert und fördert die Verwendung von RNB in grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen Unternehmen und Finanzinstituten, da bei einem Devisentausch zwischen Renminbi und Schweizer Franken nicht mehr ein Umweg über den US-Dollar erfolgen muss. Darüber hinaus stärkt die Entwicklung eines RNB-Marktes die Stellung der Schweiz als Finanzzentrum. Der Renminbi-Hub Schweiz ist für beide Länder von Nutzen. Der Renminbi-Hub Schweiz ist für beide Länder von Nutzen, unterstützt er doch die Erreichung der mit dem Abschluss des Freihandelsabkommens verfolgten wirtschaftlichen Ziele beider Länder.

Freihandelsabkommen – die Schweiz im globalen Wettbewerb
Die Schweiz verfügt über insgesamt 30 Freihandelsabkommen. Die Freihandelsabkommen sind für die Schweiz als kleines exportorientiertes Land ein wichtiges Instrument. .Deren Bestimmungen gehen über das bestehende WTO-Recht hinaus. Dadurch kann die Schweiz den Marktzugang verbessern. Dies ist wichtig, da die aktuelle Doha-Runde der WTO seit Jahren blockiert ist und umfassende weitere Liberalisierungen auf multilateraler Ebene in naher Zukunft nicht erwartet werden können.
Die Schweiz befindet sich in einem globalen Wettbewerb um Handelserleichterungen: So verhandeln die USA und die EU seit 17. Juni 2013 über eine umfassende transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP). Und im pazifischen Raum haben sich die zwölf Pazifikanrainerstaaten USA, Japan, Kanada, Australien, Brunei, Chile, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur und Vietnam auf ein umfassendes Freihandelsabkommen (Trans-Pacific Partnership, TPP) geeinigt.

Zusammenfassende Beurteilung aus Sicht der Wirtschaft
Das Abkommen stellt in einer Gesamtbetrachtung eine signifikante Verbesserung gegenüber der Situation vor dem 1. Juli 2014 dar. Die Schweizer Wirtschaft hat durch das FHA einen besseren Zugang zum chinesischen Markt und in den kommenden Jahren einen Vorteil gegenüber Konkurrenten aus Drittstaaten. Langfristig besonders positiv sind aus Sicht von economiesuisse die Überprüfungsklausel und die wichtige Rolle des Gemeinsamen Ausschusses. Damit kann das Abkommen weiterentwickelt werden. Wenn China später beispielsweise mit der EU ein Freihandelsabkommen mit besseren Zutrittsbedingungen vereinbaren sollte, können China und die Schweiz analoge Erleichterungen vereinbaren. Mit dem Instrument des Gemischten Ausschusses wird es einfacher möglich sein, die Interessen der Schweizer Wirtschaft auf der Basis des Freihandelsabkommens nicht nur einzubringen, sondern auch voranzubringen. Dies schafft die Basis für einen nachhaltigen und ernsthaften Dialog unter den Wirtschaftspartnern. Es ist diese Verlässlichkeit und langfristige Ausrichtung, die China besonders schätzt. Mit dem Freihandelsabkommen bekräftigt China, dass es Marktöffnungen vornimmt und keine protektionistische Aussenwirtschaftspolitik verfolgt. Somit ist das Abkommen auch ein starkes aussenwirtschaftspolitisches Signal von China.
Das Freihandelsabkommen ist für beide Länder ein wichtiger Schritt. Die Symbolik eines solchen Schrittes ist bedeutend, wie der Vergleich zu 1950 zeigt: Die Schweiz profitiert noch heute davon, dass sie als einer der ersten westlichen Staaten die Volksrepublik China anerkannt hat.
Jedes Freihandelsabkommen hat spezifische Anforderungen und Regeln, die für die Unternehmen im Export und Import gelten. Dabei geht es besonders um die Anwendung der Ursprungsregeln und die korrekte Ausstellung der entsprechenden Ursprungsnachweise. Wie gewohnt eignen sich die Firmen das Fachwissen an, um die verbesserten Marktzutrittsbedingungen in beide Richtungen nutzen zu können. economiesuisse begleitet die Anwendung und Umsetzung des Abkommens weiterhin gemeinsam mit seinen Mitgliedern und in Zusammenarbeit mit den Schweizer Behörden. Wir setzen uns dafür ein, dass die Schweizer Unternehmen das Potenzial des Freihandelsabkommens voll ausschöpfen können.
Fragen zum Freihandelsabkommen?
Unternehmen mit Fragen zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China können economiesuisse per E-Mail oder mit einem Anruf kontaktieren (kmu@economiesuisse.ch; pme@economiesuisse.ch; +41 44 421 35 35). Wir nehmen so schnell wie möglich die Abklärungen vor.
Wichtigste Links zu den offiziellen Dokumenten
Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China sowie die wichtigsten Dokumente sind abrufbar unter:
- Alles rund um das Freihandelsabkommen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
- Direkt zu den Abkommenstexten
- Zirkulare, EA-Datenaustausch, Bestellung EUR.1 CN bei der Eidgenössischen Zollverwaltung
Weitere Ansprechpartner für Unternehmen
Swiss-Chinese Chamber of Commerce
Höschgasse 89
CH-8008 Zürich
+ 41 44 421 38 88
info@sccc.ch
www.sccc.ch
Switzerland Global Enterprise
Stampfenbachstrasse 85
CH-8021 Zürich
+ 41 44 365 51 51
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Schweizerische Exportrisikoversicherung
Zeltweg 63
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+ 41 58 551 55 55
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