
Auf einen Blick
Die Unternehmensverantwortungs-Initiative fordert zusätzliche Haftungsbestimmungen für Unternehmen, die international anerkannte Menschenrechte und internationale Umweltstandards verletzt haben. Diese Regeln wären weltweit die strengsten und führten zu weitreichenden rechtlichen, politischen, aber auch wirtschaftlichen Problemen. Geholfen wäre damit niemanden, denn die Verrechtlichung führt in eine Sackgasse, die dem eigentlichen Ziel mehr schadet wie nützt.
Das Wichtigste in Kürze
Die Unternehmensverantwortungs-Initiative wurde im April 2015 von einer breiten Allianz aus über 60 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) lanciert. Sie fordert zusätzliche Haftungsbestimmungen für Unternehmen, wenn Menschenrechte und internationale Umweltstandards nicht eingehalten werden. Die Bestimmungen wären weltweit einzigartig und münden in eine kontraproduktive Verrechtlichung der Diskussion um Menschenrechte und Umweltschutz. Dies führt zu weitreichenden rechtlichen, politischen, aber auch wirtschaftlichen Problemen. Die Initiative ist das falsche Instrument, um soziale oder ökologische Anliegen im Sinne der direktbetroffenen Menschen im Wirtschaftskreislauf zu sichern. Die Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen liegt in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Unternehmen, Staat und NGOs sowie in der Verankerung von «Good Governance»-Strukturen in Schwellen- und Entwicklungsländern.
Position economiesuisse
- Unternehmen und deren Leitungsorgane sind bereits heute gegenüber nationalen Gesetzgebern wie auch aufgrund internationaler Verpflichtungen verantwortlich für ihr Handeln. Zusätzlich besteht mit dem NKP-Verfahren beim Seco ein etablierter Prozess, um allfällige Missstände zu lösen.
- Die Initiative mit ihren weitgehenden Sorgfaltspflichten und starren, neuen Haftungsnormen trifft auch die Schweizer KMU stark: direkt und indirekt.
- Entwicklungen im Bereich Menschenrechte und Umweltstandards müssen international abgestimmt sein. Ein Schweizer Alleingang bringt nichts und schadet der Sache sowie dem Wirtschaftsstandort erheblich.
- Ein völlig überschiessender Ausbau von Haftungsbestimmungen beschädigt den «Smart Mix». Die konstruktive Diskussion zu unternehmerischer Verantwortung wird in die Gerichtssäle verlagert. Positive Entwicklungen werden abgewürgt. Dies nützt Mensch und Umwelt am wenigsten.

Teurer und schädlicher Etikettenschwindel
Die Unternehmensverantwortungs-Initiative wurde im April 2015 von einer breiten Allianz aus über 60 Nichtregierungsorganisationen und kirchlichen Institutionen lanciert. Die Initiative fordert zusätzliche Haftungsbestimmungen für Unternehmen, wenn Menschenrechte und internationale Umweltstandards verletzt wurden.
Die von der Initiative angesprochenen Themen – Menschenrechte und Umweltstandards – sind hehr und auch im Interesse der Wirtschaft. Ein Überblick zu bestehenden Massnahmen der Unternehmen, den Instrumenten des Bundes sowie zu den aktuellen politischen Entwicklungen auf nationaler wie internationaler Ebene ist in der Publikation «Corporate Social Responsibility aus Sicht der Unternehmen» zusammengefasst.
Die Unternehmen wollen einen konstruktiven Dialog und eine verstärkte Zusammenarbeit aller Akteure, so wie ihn auch die UNO vorantreibt. Doch gerade dieser erfolgreiche Ansatz wird durch die Volksinitiative infrage gestellt. Denn die Initiative setzt auf die falschen Instrumente, um echte Verbesserungen im Sinne von Mensch und Umwelt erreichen zu können.

Auch KMU sind betroffen
Die Initiative erweckt mit ihrem Namen den Eindruck, sie richte sich ausschliesslich gegen Konzerne. Dies ist aus drei Gründen falsch.
- Alle Unternehmen, auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) werden von der Initiative erfasst. Der Initiativtext besagt zwar, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der Sorgfaltsprüfungspflicht Rücksicht auf die Bedürfnisse kleinerer und mittlerer Unternehmen nimmt. Doch auch die KMU werden klar von der Haftung erfasst. So kann ein Schweizer KMU einen wichtigen Zulieferer im Ausland haben, der von ihm abhängig ist: Die Bestimmungen der Initiative wären dann direkt auf das KMU anwendbar.
- Die vorgesehene Erleichterung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese in der Praxis toter Buchstabe sein wird. Die Sorgfaltspflichten sind derart weit gefasst, dass gerade kleine Unternehmen es sich aus Risikoüberlegungen nicht leisten könnten, einen weniger strengen Haftungsstandard als Grossunternehmen anzuwenden.
- Am weitreichendsten sind die indirekten Folgen für KMU, die auch Zulieferer internationaler Unternehmen sind. Ein multinationales Unternehmen wird Auflagen, die es selbst einhalten muss, auf Zulieferer – im Ausland und in der Schweiz – weitergeben müssen. Dies deshalb, da die Initiative eine weitgehende Sorgfaltspflicht vorsieht, die sich nicht nur auf das Unternehmen, sondern auf alle Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette erstreckt. Mit sogenannten «Back-to-back»-Verträgen wird ein Grossunternehmen sein Haftungsrisiko absichern. Damit wird die gesetzliche Kausalhaftung vertraglich an einen Lieferanten weitergegeben. Für die KMU bedeutet die Initiative neben einem höheren Risiko auch einen erheblich grösseren administrativen Aufwand. Zahlreiche zusätzliche Konformitätsnachweise und aller Voraussicht nach eine stärkere Kontrolle der neuen Sorgfaltspflichten durch die Auftraggeber wären die Folge.
Forderungsabtretung über "Back-to-back-Verträge"
Die Unternehmensverantwortungs-Initiative trifft Konzerne und KMU. Denn jedes Unternehmen wird Auflagen, die es selber einhalten muss, auf Zulieferer - im Ausland und in der Schweiz - weitergeben, um das eigene Haftungsrisiko zu beschränken.

Beispiel 1: Das Unternehmen K bezieht bei Lieferant 1 (L1) im Inland Ware. Lieferant 1 wiederum hat einen Zulieferer (L2) im Ausland. K hat keinen direkten Einfluss auf die Beschaffungsvorgänge von L1. Ein Geschädigter könnte aufgrund der Initiative nun direkt gegen K in der Schweiz klagen. K wird, um sich für einen solchen Fall abzusichern, die Haftung an L1 vertraglich «back-to-back» weitergeben. L1 wird das Gleiche im Verhältnis mit L2 machen, mit dem Effekt, dass dieser rechtlich die Gesamthaftung von K trägt. Diese bemisst sich nach Schweizer Standards (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Entschädigungen). Es ist fraglich, ob L2 eine solche Haftung überhaupt tragen kann.
Beispiel 2: L2 ist ein kleiner, selbstständiger Familienproduzent vor Ort, der ausschliesslich an L1 liefert. Die Familie von L2 arbeitet hart und verlangt von den Mitarbeitenden ebenfalls Mitwirkung unter gefährlichen Arbeitsbedingungen. L1 hat L2 mehrmals gemahnt, diese Arbeitsbedingungen zu verbessern, kann aber ausser der Drohung, die Ware von L2 nicht mehr zu beziehen, nichts machen. K wird der Bezug von Ware aufgrund des damit verbundenen Haftungsrisikos zu riskant und kauft kurzerhand L1 und L2 auf und integriert die beiden Lieferanten in den Konzern (Horizontale Integration). Die Familie kriegt eine Entschädigung und das Unternehmen L2 wird Teil eines grossen Konzerns. Damit wird dem Geist der Initiative entsprechend die Kontrolle durch die Lieferantenkette hindurch ausgebaut, dies jedoch zum Preis, dass kleine Familienunternehmen aufhören zu existieren.

Grundsätze zur Haftung
Normalfall: keine Haftung ohne Verschulden
Das Schweizer Recht ist vom sogenannten Verschuldensprinzip geprägt. Dieses sieht vor, dass derjenige haftet, der einem anderen widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zufügt. Eine Haftung besteht somit im Grunde nur dann, wenn ein Schädiger selbst vorsätzlich oder fahrlässig handelt.
Ausnahme: Kausalhaftung
Es gibt Ausnahmen zu diesem Grundsatz. Bei diesen braucht es kein Verschulden des Ersatzpflichtigen, jedoch das Vorhandensein einer bestimmten rechtlichen Beziehung des Ersatzpflichtigen zum Schaden. Die folgenden Beispiele zeigen Anwendungsbereiche von sogenannten Kausalhaftungen (verschuldensunabhängige Haftungen) auf.
Bei der Tierhalterhaftung haftet der Halter eines Tieres für den vom Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er das Tier angemessen beaufsichtigt hatte. Die Art des Nachweises hängt von den konkreten Umständen ab.
Bei der Werkeigentümerhaftung haftet der Eigentümer eines Werkes (z.B. Strasse oder Haus), wenn durch einen Mangel des Werkes ein Schaden verursacht wird. Der Eigentümer kann sich dieser Haftung nur entziehen, wenn er zeigt, dass kein Mangel vorlag.
Auch bei der Geschäftsherrenhaftung haftet der Arbeitgeber oder Auftraggeber für seine Hilfspersonen; dies selbst dann, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft. Keine «Hilfsperson» liegt aber in der Regel vor, wenn es sich bei dieser um ein selbstständiges Unternehmen handelt.
Der Geschäftsherr kann sich des Weiteren von der Haftung befreien, indem er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Vermeidung eines schädigenden Eingriffs aufgewendet hat. Als Sorgfaltspflichten fallen die nötige Sorgfalt in der Auswahl der Hilfsperson, Sorgfalt in der Instruktion und in den Weisungen, Sorgfalt in der Beaufsichtigung, Kontrolle und Überwachung der Hilfsperson und Sorgfalt bei der Organisation der Arbeit und des Unternehmens in Betracht.
Kausalhaftung als Ausnahme
Das Schweizer Recht ist vom Verschuldensprinzip geprägt. In wenigen Ausnahmefällen existiert eine verschuldensunabhängige Haftung, bei der jedoch eine bestimmte rechtliche Beziehung des Ersatzpflichtigen zum Schaden vorhanden sein muss.

All diese Kausalhaftungen sind bereits klare Ausnahmen vom Prinzip der Verschuldenshaftung. Sie haben gemeinsam, dass das schädigende Ereignis in der Sphäre des Haftenden eingetreten ist: Der Haftende hätte die realistische Möglichkeit gehabt, den Schaden zu verhindern, oder er kann sich entlasten, wenn er darlegt, dass man ihm nichts vorwerfen kann.

Konzernhaftung in der Schweiz
Konzerndefinition
Juristisch betrachtet stellt ein Konzern einen Zusammenschluss von Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit dar, bei der die Unternehmen ihre rechtliche Selbstständigkeit beibehalten.
Das Obligationenrecht (OR) umschreibt den Konzern (indirekt) als eine Gesellschaft, die ein anderes Unternehmen kontrolliert. Umgangssprachlich spricht man bei einem Konzern von einer Muttergesellschaft.
Konzernstruktur
Ein Konzern (Muttergesellschaft) ist ein Unternehmen, das aus eigenständigen Unternehmen besteht (Tochtergesellschaften).

Gut entwickelte Lösungen zur Haftung in Konzernstrukturen
Ein Konzern selbst, das heisst die Gesamtheit seiner Unternehmen, kann nicht haften. Nur die einzelnen Unternehmen im Konzern sowie deren Organe (z.B. der Verwaltungsrat) können haften. Als Aktionärin ihrer Tochtergesellschaften haftet die Muttergesellschaft grundsätzlich nicht für deren Verbindlichkeiten. Unter bestimmten Umständen besteht in der Schweiz aber dennoch eine Haftung der Muttergesellschaft für Verpflichtungen ihrer Tochtergesellschaft(en).
Haftung aus faktischer Organschaft: Falls die Muttergesellschaft Aufgaben wahrnimmt, die den Geschäftsführungsorganen der Tochtergesellschaften obliegen, kann sie als faktisches Organ gelten und entsprechend haften.
Haftung aus «Durchgriff»: Falls die Grundsätze des Aktienrechts missachtet werden, kann die rechtliche Trennung zwischen den einzelnen, unabhängigen Gesellschaften im Konzern ausnahmsweise durchbrochen werden. Dieser sogenannte «Durchgriff» erfolgt, wenn die Berufung auf die rechtliche Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft rechtsmissbräuchlich erscheint (sogenanntes «piercing the corporate veil»).
Haftung aus Konzernvertrauen: Eine Haftung der Muttergesellschaft ist möglich, wenn sie bestimmte Erwartungen in eine Konzernverantwortung erweckt hat, die enttäuscht werden.
Geltende Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umweltvorschriften
Bereits heute sind die Leitungsorgane von Schweizer Unternehmen zur Beachtung der Menschenrechte und Umweltvorschriften verpflichtet. Die Sorgfaltspflicht der Muttergesellschaft erstreckt sich damit auch auf die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Wenn eine Schweizer Muttergesellschaft faktisch die Geschäfte der Tochtergesellschaft kontrolliert, kann sie bereits heute in der Schweiz eingeklagt und zu Schadenersatz verurteilt werden.
Es gibt bereits heute Pflichten der obersten Unternehmensleitung, die für den ganzen Konzern gelten.
- Die Pflicht, dem vom Bundesgericht gesetzten, strengen Sorgfaltsstandard nachzuleben.
- Die Eingriffspflicht, bei Menschenrechtsverletzungen in konkreten Fällen ohne Verzug Gegenmassnahmen zu treffen.
- Die Pflicht, Risiken von Gesetzesverletzungen zu identifizieren und ein konzernweites Internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten.
- Die Pflicht, die konkrete Führung der Geschäfte konzernweit zu überwachen. Die Unternehmen sind aufgerufen, die Corporate Governance allgemein und insbesondere gemäss der neuen Ziffer 20 des «Swiss Code» 2014, die Compliance durchzusetzen.
Ein vom Bundesrat unlängst in Auftrag gegebenes Gutachten zeigt auf, dass keine mit der Schweiz vergleichbare Rechtsordnung (also insbesondere die OECD-Staaten) eine weitergehende Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats kennt, als jene im bestehenden Schweizer Aktienrecht. Trotzdem will die Initiative noch bedeutend weitergehen.
Etablierte Prozesse bei Missständen vorhanden
Der Nationale Kontaktpunkt (NKP) ist eine Plattform, die die Anwendung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen fördert. Eine wichtige Funktion des NKP ist die Vermittlung bei auftretenden Problemen zwischen den betroffenen Parteien. In einem solchen Fall lädt der NKP die Parteien zu einem runden Tisch ein und bietet auch Mediationsdienste an. Dieses sogenannte NKP-Verfahren hat im Vergleich zu rein juristischen Instrumenten viele Vorteile. So ist es beispielsweise ohne finanzielle Risiken oder umfangreiche Fachkenntnisse für die Betroffenen anwendbar. Zudem wird über dieses Verfahren auch der Zuständigkeitskonflikt vermieden. In der Schweiz ist der NKP beim Seco angesiedelt.
Weitere Informationen: https://www.seco.admin.ch/nkp

Schwächen der Initiative
Illusorische Vorstellungen der Initianten
Schweizer Unternehmen verletzen nicht willentlich Menschenrechts- und Umweltstandards. Im Gegenteil: Sie halten sich nicht nur an geltende Gesetze, sondern orientieren sich auch in Schwellen- und Entwicklungsländern an europäischen Standards. Sie schaffen so nicht nur Arbeitsplätze, zahlen Steuern und investieren in Infrastrukturen vor Ort. Sie vermitteln indirekt auch Werte und Standards im Umgang mit Mensch und Natur. Dies geschieht nicht nur über Export, sondern auch durch die Präsenz vor Ort und Direktinvestitionen. Insofern ist die Geschäftstätigkeit der Konzerne nicht das Problem, sondern vielmehr Teil der Lösung sozialer und ökonomischer Herausforderungen (vgl. Box).
Trotzdem muss klar sein, dass es primär Aufgabe der Staaten ist sicherzustellen, dass Menschen- und Umweltrechte respektiert werden. Die Unternehmen haben keine Hoheitsrechte und keine Durchsetzungsinstrumente. Ihr Handlungsspielraum ist begrenzt. Weltfremd ist auch die Vorstellung, dass es weltweit tätigen Unternehmen – selbst mit höchsten CSR-Standards – gelingt, jegliche Missstände bei Lieferanten zu verhindern. Ihre Einflussmöglichkeiten auf Lieferanten und Unterlieferanten sind limitiert bis gar nicht vorhanden. Diese handeln als Zulieferer und sind selbständige Unternehmen mit eigenem Management. Sie lassen sich damit nicht gleichermassen kontrollieren, wie ein in das Unternehmen voll integrierter Geschäftsbereich (vgl. Grafik). Bereits heute gehen Unternehmen gegen kritische Vorfälle in ihrer Lieferkette vor und versuchen diese zu verhindern. Dies erweist sich aber insbesondere bei Unternehmen ausserhalb der Konzernstruktur als sehr schwierig.
Beschränkte Einflussmöglichkeiten
Auf Missstände ausserhalb der Konzernstrukturen haben Unternehmen nur beschränkte Einflussmöglichkeiten. Daher kann für Handlungen von Lieferanten und Unterlieferanten nur beschränkt gehaftet werden.

Globalisierung als Chance
Von der Globalisierung und dem internationalen Austausch profitieren auch die Handelspartner der Schweiz: Die Unternehmen schaffen Arbeitsplätze in Entwicklungsländern und investieren vor Ort. Zusätzlich findet auch ein Austausch von Wissen statt. Damit tragen Schweizer Unternehmen zum Wohlstand im Ausland bei und sichern Millionen von Menschen ein Auskommen. Dies führt zu einer wesentlichen Verbesserung der Lebensbedingungen in den jeweiligen Ländern. Der ehemalige UN-Generalsekretär Kofi Annan stellte dazu fest: «Es ist das Fehlen und nicht das Vorhandensein von breit angelegten wirtschaftlichen Aktivitäten, welches für das Leiden eines beträchtlichen Teils der Menschheit verantwortlich ist.» economiesuisse hat in einer gemeinsamen Publikation1 mit SwissHoldings aufgezeigt, wie ernst die Schweizer Unternehmen ihre Verantwortung bereits heute nehmen. Sie unternehmen grosse Anstrengungen, der sogenannten «Corporate Social Responsibility» (CSR) umfassend nachzukommen, indem sie sich unter anderem dafür einsetzen, dass z.B. Konzerngesellschaften oder Geschäftspartner ( Zulieferer) gesetzestreu und integer handeln. Schweizer Konzerne geniessen gerade in diesen Belangen international einen sehr guten Ruf.
Zum Online-Dossier von economiesuisse
Zum Online-Dossier von SwissHoldings
Kontraproduktive Wirkung im Ziel
Die Initiative setzt einseitig auf eine Sanktion von Missständen und schadet dabei Menschen und Umwelt mehr als sie nützt. Denn die Initiative führt zu einer Verrechtlichung der Corporate Social Responsibility. Heutige innovative Wege der Zusammenarbeit mit NGOs und lokalen Gruppen (communities) werden aufgrund der aufgedrängten neuen Risikobeurteilungen auf rein formalistische und juristische Fragen reduziert. Die Initiative führt so zu einem Rückgang von CSR-Massnahmen und zwingt unter Umständen einige Unternehmen, sich aus Schwellen- und Entwicklungsländern zurückziehen. Denkbar ist auch, dass lokale Unternehmen aus der Wertschöpfungskette ausgeschlossen werden müssen und so der Zwang zur vertikalen Integration der Unternehmen steigt: Multilaterale Unternehmen würden mittelfristig noch dominanter.
Gefährlicher internationaler Alleingang
Gesetzgeberische Aktivitäten in der Schweiz müssen immer im internationalen Kontext betrachtet werden. Mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Schweiz sind die Folgen eindeutig: Die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts sinkt – erhebliche volkswirtschaftliche Folgekosten entstehen. Doch auch die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der UNO, der EU und der OECD wird beeinträchtigt: Anstrengungen zur Schaffung eines weltweit einheitlichen Standards werden so unterlaufen. Noch gravierender ist, dass die Initiative gleichzeitig Instrumente vorschreibt, die andere Staaten in dieser Frage gewissermassen entmündigen (vgl. Rechtsimperialismus).
Verschiedene Staaten erlassen gegenwärtig neue rechtliche Bestimmungen im Bereich CSR. In der EU und auch in gewissen anderen Staaten sind neue Gesetzgebungen im Bereich CSR erlassen worden. Nirgends werden aber derart weitgehende Haftungsbestimmungen und Eingriffe in das Rechtssystem vorgeschlagen, wie sie die Initiative beabsichtigt. Diese ausländischen Regulierungen verlangen im Grunde das, was die freiwilligen Vereinbarungen, die in der Schweiz breit akzeptiert sind, auch empfehlen. Keine dieser Gesetzgebungen sieht aber eine spezifische Haftung der Unternehmen bei Verletzungen von Menschen- und Umweltrechten vor. Auch die revidierte Empfehlung des Europarats geht i nicht über die UNO-Leitlinien hinaus.
Standards im Bereich der verantwortungsvollen Unternehmensführung
Im Bereich der CSR haben Staaten, internationale Organisationen, NGOs und Unternehmen unter substanzieller Beteiligung der Schweiz verschiedene Instrumente entwickelt, welche unter anderem die Sorgfaltsprüfung und die Berichterstattung im Bereich Menschenrechte und Umweltschutz betreffen. Diese Instrumente schlagen eine Kombination von freiwillig übernommenen Pflichten der Unternehmen und staatlichen Vorgaben vor.
UNO-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte
Die UNO-Leitlinien geben einen international anerkannten Referenzrahmen vor, wie bei unternehmerischen Tätigkeiten Staaten vor Menschenrechtsverletzungen schützen und die Unternehmen die Menschenrechte respektieren.
Link zu den Guiding Principles on Business and Human Rights
Der UN Global Compact
Der UN Global Compact ist eine von der UNO initiierte, freiwillige Plattform von Unternehmen und Organisationen, die die Selbstverpflichtung im Bereich der Nachhaltigkeit und der verantwortlichen Unternehmensführung unterstützt. In der Schweiz hat die Wirtschaft zusammen mit dem DEZA im Sinne einer Public Private Partnership den nationalen Kontaktpunkt erst kürzlich ausgebaut.
Link zum Global Compact Network Switzerland
Link zum nationalen Kontaktpunkt
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Die OECD-Leitsätze enthalten Empfehlungen von Regierungen an Unternehmen, wobei die Regierungen sich zur Förderung derselben verpflichtet haben. Zur Beilegung von Differenzen besteht in der Schweiz ein vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführter nationaler Kontaktpunkt (NKP).
Link zu den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen
Zahlreiche weitere internationale Instrumente wurden in den letzten Jahren aktualisiert oder neu geschaffen. So wurden die dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aktualisiert, die Standards der internationalen Normierungsorganisation (ISO) auf den neusten Stand gebracht (dies im Bereich des Umweltmanagements, der Treibhausgaserfassung sowie des Reportings und zum Öko-Design) und die Richtlinien der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD/CNUCED) von 2008 als Indikatoren der verantwortungsvollen Unternehmensführung in Jahresberichten verabschiedet. Die Global Reporting Initiative (GRI) schliesslich hat Richtlinien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt und stellt diese Grossunternehmen, kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), Regierungen und Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur Verfügung. Das Regelwerk erzielt ohne Zwang eine hohe Akzeptanz und wird von den Unternehmen insbesondere in der Schweiz trotz fehlender Rechtsverbindlichkeit, nicht zuletzt aufgrund der internationalen «Peer Pressure», direkt befolgt.
Enormer volkswirtschaftlicher Schaden
Die Annahme der Initiative wäre ein weiterer Schlag für den Wirtschaftsstandort mit potenziell schwerwiegenden Folgen. Neben der neuen Rechtsunsicherheit für alle Unternehmen – auch KMU – wäre die Schweiz als Konzernstandort infrage gestellt. Wenn die Initiative angenommen würde, könnten Unternehmen sie relativ einfach umgehen, indem sie die Geschäftstätigkeit ins Ausland verlagern würden. Betroffen wären alle, denn die Konzerne haben eine unterschätzte wirtschaftliche Bedeutung: Rund ein Drittel der Arbeitsplätze, der Steuereinnahmen und des Bruttoinlandprodukts entfallen auf die international tätigen Konzerne. Nicht eingerechnet sind die Wechselwirkungen zwischen Konzernen und KMU, die als Zulieferer auch von deren lokalen Aufträgen abhängen.
Unüberbrückbare juristische Unzulänglichkeiten
Die Initiative verlangt massivste Eingriffe in das bestehende Rechtssystem und missachtet fundamentale Grundsätze des Gesellschafts-, des Haftungs- und des internationalen Privatrechts. Sie geht juristisch weit über alles hinaus, was es heute auf unserer Welt gibt. Die Initiative fordert weit mehr als nur neue Sorgfaltspflichten:
- Die Initiative verlangt von Unternehmen die Prüfung und Überwachung von Menschenrechten und internationale Umweltstandards («Standards») entlang der gesamten Wertschöpfungskette, das heisst bis hin zu Zulieferern. Obschon von herausragender Bedeutung, bleibt dabei unklar, welche Standards die Initiative hierbei überhaupt meint.
- Die Initiative verlangt weitgehende Haftungsbestimmungen für Unternehmen, wenn die Standards nicht eingehalten werden. Die Haftung bezieht sich auf alle vom Unternehmen in irgendeiner Form «kontrollierten Unternehmen», wobei wiederum völlig unklar ist, wie weit eine solche Kontrolle gehen soll.
- Die Initiative will eine bedingungslose Haftung zulasten von Unternehmen in der Schweiz: Diese haften in jedem Fall, wenn sie nicht beweisen, dass sie die Standards entlang der gesamten internationalen Wertschöpfungskette überwachen und durchsetzen (Beweislastumkehr).
- Bei der Rechtsdurchsetzung sind zwingend Schweizer Gerichte zuständig und es ist auch zwingend Schweizer Recht, welches zur Anwendung gelangt. Dies nicht nur vor Gericht, sondern bei Verträgen durch die ganze Wertschöpfungskette hindurch (Rechtsimperialismus).
Verrechtlichung ist ein Eigengoal
Die Initiative ist ein Festessen für Juristen. Massive Eingriffe in das etablierte Gesellschaftsrecht, der Ausbau von Haftungsnormen und der unklare Bezug auf internationale Normen beim Entlastungsbeweis sowie Veränderungen im Verhältnis zum internationalen Privatrecht führen zu grössten Unsicherheiten. Diese lassen sich bestenfalls in langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen regeln.
Zahlreiche Unternehmen haben in den vergangenen Jahren ihre CSR-Abteilungen ausgebaut. Die Aufgabe dieser Abteilungen ist es, im Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass dieses als verantwortungsvolles Unternehmen handelt. Die CSR-Verantwortlichen der Unternehmen schauen ihren Kollegen im Unternehmen kritisch auf die Finger, beraten die Geschäftsleitung und schlagen Verbesserungen vor. Tauchen Probleme auf, suchen sie – oft auch im Dialog mit NGOs oder staatlichen Stellen – Lösungen.
Die Einführung neuer Haftungsnormen und die Verrechtlichung des Themas Corporate Social Responsibility führen zwangsläufig zu einer Verlagerung des Themas von der CSR-Abteilung zu den Unternehmensjuristen. Die Risikoverhinderung verdrängt die zielgerichtete Lösungssuche, der Dialog erstickt. Die Unternehmensjuristen werden prüfen, ob es unhaltbare rechtliche Risiken für das Unternehmen in der Schweiz gibt. Falls solche existieren, wird die Schliessung oder der Verkauf des lokalen Werks empfohlen.

Tiefere juristische Analyse
Schwammige Basis
Die Initiative fordert, dass Unternehmen den Schutz «international anerkannter Menschenrechte» und «internationaler Umweltstandards» verbindlich in sämtliche Geschäftsabläufe einbauen. Im Bereich Menschenrechte gibt es eine Vielzahl an internationalen Standards und Vereinbarungen. Problematisch ist, dass diese – soweit sie sich überhaupt an Unternehmen richten – oft als Empfehlungen und somit nicht in einer juristischen Präzision formuliert sind. Im Bereich der Umweltstandards ist die juristische Unschärfe noch fundamentaler. Es ist nicht definiert, welche internationalen Standards mit der Initiative überhaupt gemeint sind.
Die Initiative verlangt im Weiteren, dass die Sorgfaltsprüfungspflicht auch für «durch sie kontrollierte Unternehmen» im In- und Ausland gilt. Wie weit eine solche Kontrolle beziehungsweise die Sorgfaltspflichten gehen, ist juristisch völlig unklar, auch aufgrund unterschiedlicher Formulierungen im Initiativtext. Faktisch führt diese Regelung zu einer automatischen Haftung der Muttergesellschaft für Vorfälle innerhalb der Lieferantenkette. Höchst problematisch ist, dass die Sorgfaltspflichten über die von der Muttergesellschaft kontrollierten Unternehmen hinaus bis zu ihr allenfalls sogar unbekannten Unterlieferanten reichen.
Die grosse Augenwischerei: Das Unternehmen haftet faktisch immer und für alles.
Extreme Haftung ohne Verschulden
Die Initiative fordert eine automatische Haftung ohne Verschulden des Unternehmens und führt zu neuen Klagerechten. Unternehmen sollen für den Schaden haften, den ein von ihnen kontrolliertes Unternehmen im Ausland «in Ausübung der geschäftlichen Verrichtung» verursacht. Eine Entlastung ist aber faktisch unmöglich, da kein Unternehmen beweisen kann, dass auch weit entfernte Zulieferer alle relevanten Standards einhalten. Die Kontrolle der ganzen Lieferantenkette bis hin zum entlegenen Zulieferer eines Zulieferers kann nicht gewährleistet werden. Ein solcher Ausbau der Haftung hätte weitreichende Konsequenzen und kommt einem Paradigmenwechsel im Haftungsrecht gleich. Das bewährte Aktienrecht sowie die eingangs erläuterte Konzernhaftung würden ausgehebelt.
Die Forderungen der Initiative könnten derart ausgelegt werden, dass sogar die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder der Muttergesellschaft zu persönlich haftbaren Garanten eines ganzen Unternehmens werden. Bei dieser Auslegung bestünde eine Haftung, wenn es ausserhalb des konzerneigenen und kontrollierbaren Bereichs zu Menschenrechts- oder Umweltverstössen kommt.
Die Unternehmen haften nur dann nicht, wenn sie beweisen, dass sie bei allen kontrollierten Unternehmen oder Lieferanten, mit denen sie sonst wie eine Geschäftsbeziehung haben, die folgenden Punkte berücksichtigt haben:
- Die Unternehmen müssen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen der Handlungen des Unternehmens auf die international anerkannten Menschenrechte und die Umwelt ermitteln.
- Die Unternehmen müssen geeignete Massnahmen zur Verhütung von Verletzungen international anerkannter Menschenrechte und internationaler Umweltstandards ergreifen (egal, ob sie ihrem Lieferanten überhaupt entsprechende Vorgaben machen dürfen).
- Die Unternehmen müssen bestehende Verletzungen beenden und Rechenschaft über ergriffene Massnahmen ablegen (wiederum egal, ob sie ihrem Lieferanten überhaupt entsprechende Weisungen erteilen dürfen).
Dieser Beweis ist in der Praxis in Bezug auf ein nicht direkt kontrolliertes Unternehmen kaum zu erbringen. Es fehlt mangels Weisungsbefugnis schlichtweg an den Möglichkeiten, an die nötigen Informationen zu gelangen. Damit wird in Kauf genommen, dass sich diese Unklarheiten im Streitfall zulasten des Unternehmens und zugunsten eines Klägers auswirken. Die Muttergesellschaft in der Schweiz müsste für einen ihrer Lieferanten im Ausland, über den sie faktisch gar keinen Einfluss ausüben kann, einen Beweis über etwas erbringen, für was es gar keine verwertbaren Standards gibt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Entlastungsbeweis scheitern muss und das Mutterunternehmen somit immer haftet, egal ob es Sorgfaltspflichten eingehalten hat oder nicht.
Rechtsimperialismus und Eingriff in die Souveränität anderer Länder
Die Initiative verlangt, dass Schweizer Unternehmen für alles, was irgendwo auf der Welt geschieht und entfernt Berührungen mit ihnen hat, in der Schweiz eingeklagt werden dürfen. Dies führt dazu, dass die Zuständigkeit der Gerichte im Ausland durch die Gerichte in der Schweiz infrage gestellt werden muss. Schadenersatzklagen werden demnach nicht mehr dort erhoben, wo der Schaden eintritt.
Damit werden internationale Entwicklungen, die genau ein solches Auseinanderdriften von Zuständigkeit und Schadensort verhindern wollen, unterlaufen. In vielen Ländern (unter anderem Spanien, Belgien und gar in den USA) wurden in den letzten Jahren die Zuständigkeiten der Gerichte für globale Sachverhalte eingeschränkt.
Auch politisch ist das Signal verheerend. Dem eigentlich zuständigen Staat wird signalisiert, dass sein Recht untauglich ist und seine Gerichte nicht fähig sind. Dies ist nicht nur ein Affront, es stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Souveränität der fraglichen Länder dar. Statt diesen die Kompetenz abzusprechen, Zivilprozesse zu führen und diese in die Schweiz zu ziehen, wäre es zielgerichteter, in den entsprechenden Ländern die Gerichtssysteme auszubauen. Nicht nur die Menschen in Entwicklungsländern, auch internationale Unternehmen, die in diesen Ländern investieren, haben ein grosses Interesse an einem funktionierenden Rechtsschutz vor Ort. Eine neue Form von Imperialismus bei Gerichtsstreitigkeiten führt zu einem Zwangsexport der Rechtsprechung.
Vorrang des Schweizer Rechts
Die Initiative verlangt schliesslich, dass das Schweizer Gericht auf jeden Fall Schweizer Recht anzuwenden hat. Dies ist jedoch nicht immer im Sinne des lokalen Vertragspartners. Heute hat man aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen stellenweise die Rechtswahl: Die Parteien müssen klären, welche Rechtsordnung anwendbar sein soll. Machen Vertragsparteien bewusst oder unbewusst nicht von der Möglichkeit einer Rechtswahl Gebrauch, gilt für sie im Zweifel die Rechtsordnung des Staates, mit dem ein Vertrag die engsten Verbindungen aufweist; das ist meist das Land, in welchem der Verkäufer oder Lieferant seinen Sitz hat. Auch diese Erleichterung, die den Lieferanten im Ausland bevorzugt, will die Initiative diesem wegnehmen.
Unerfüllbare Erwartungen an die internationale Rechtshilfe
Wenn ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz für einen Sachverhalt am anderen Ende der Welt eingeklagt werden könnte, wäre dies für ein Gericht in der Schweiz mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Denn die Beweiserhebung und Beweiswürdigung gestaltet sich bei grenzüberschreitenden Prozessen bereits heute als schwierig. Ein Schweizer Gericht darf auf fremdem Territorium keine Beweiserhebungsmassnahmen vornehmen, da Amtshandlungen ausserhalb der Schweiz verboten sind. So dürfen beispielsweise Schweizer Richter nicht zum Augenschein oder für Befragungen ins Ausland fahren.
Das internationale Zivilprozessrecht bietet hier zwar Lösungsansätze: Der Richter in der Schweiz kann über die Instrumente der internationalen Rechtshilfe Behörden im Ausland um Unterstützung anfragen. Diese werden aufgefordert, auf ihrem Gebiet Prozess- oder andere Amtshandlungen vorzunehmen und das Ergebnis dem Gericht in der Schweiz zu übermitteln. Diese Behörde im Ausland wäre nun aber in der Regel ausgerechnet das eigentlich zuständige Gericht, welchem die Schweiz mit der Anfrage sagen müsste, dass es selbst nicht kompetent genug ist, den Fall zu betrauen. Man kann sich leicht vorstellen, wie wenig aktiv dieses Gericht das anfragende Gericht in der Schweiz bei der aufwendigen Ermittlung eines Sachverhalts unterstützen würde.
Auch aus der Perspektive des ausländischen Geschädigten gestaltet sich ein Prozess als grosse Herausforderung: Der Geschädigte müsste beim Gericht in der Schweiz eine schriftliche Klageschrift einreichen, sämtliche Beweismittel detailliert bezeichnen und den Schaden belegen und beziffern. Der Geschädigte wäre hierzu – aus sprachlichen oder finanziellen Gründen – wohl nicht in der Lage. Es würde wohl eine in der Schweiz ansässige NGO einspringen.
Das medienwirksame Spektakel vor Gericht steht im Vordergrund
Das von der Initiative bemühte Feindbild zielt auf den klar widerlegbaren Vorwurf, Unternehmen in der Schweiz verstiessen willentlich gegen die Grundsätze ethischer Geschäftsführung. Bei genauer Betrachtung erkennt man, dass bei der Initiative nicht die Sorgfaltsprüfung der Unternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltstandards im Zentrum steht; diese ist bestenfalls Vorwand. Vielmehr wird es den NGOs in der Schweiz ermöglicht, durch eine weltweit einzigartige Ausdehnung der Haftungsbestimmung im Namen von ausgesuchten Opfern im Ausland medienwirksame Prozesse in der Schweiz gegen Schweizer Unternehmen führen zu können.

Position von economiesuisse
Ein besserer Schutz von Mensch und Umwelt wird mit der Unternehmensverantwortungs-Initiative in keiner Weise erreicht – ganz im Gegenteil. Die Initiative setzt nicht nur am falschen Ort an, sie setzt auch auf die falschen Instrumente. Bereits heute können Unternehmen auf Schadenersatz verklagt werden. Zudem bestehen etablierte Verfahren, um allfällige Missstände im Dialog zu lösen. Die Initiative verkennt darüber hinaus den grossen Beitrag zu Entwicklung und Wohlstand, den Schweizer Unternehmen bereits heute leisten. Sie ist überflüssig, kontraproduktiv für Menschenrechts- und Umweltanliegen und gefährlich für den Wirtschaftsstandort.
Die Initiative ist ein mehrfacher Etikettenschwindel. Sie unterstellt, dass Unternehmen willentlich Menschenrechte und Umweltstandards verletzen. Sie gibt weiter vor, lediglich Sorgfaltspflichten zu verankern und ausschliesslich Konzerne zu betreffen. Das alles ist falsch. Denn die Initiative fordert im Kern eine weltweit einzigartige, extreme automatische Haftung ohne Verschulden für alle Auslandstätigkeiten. Von dieser Haftung sind auch KMU nicht ausgenommen.
Die Initiative ist juristisch sehr offen formuliert und birgt dadurch zahlreiche Gefahren. Sie missachtet fundamentale Grundsätze des Gesellschafts-, des Haftungs- und des internationalen Privatrechts. Sie entmündigt Entwicklungs- und Schwellenländer und behindert ihre Rechtsentwicklung. Zudem birgt der Rechtsimperialismus politischen Zündstoff und erschwert die sensiblen Aussenbeziehungen. In der Schweiz führt die Initiative zu grosser Unsicherheit und hebelt ein funktionierendes System der Konfliktbeilegung über das Schlichtungsverfahren vor den staatlich moderierten Nationalen Kontaktpunkten aus.
Die Initiative schadet dem Wirtschaftsstandort Schweiz unmittelbar und erheblich. Die Schweiz als Standort für internationale Unternehmen verliert an Attraktivität, da die international schärfsten Haftungsbestimmungen eingeführt würden. Auch die volkswirtschaftlichen Folgen dieses Schweizer Alleingangs wären weitreichend: Die administrativen Belastungen für Unternehmen jeder Grösse würden erheblich steigen.
Die drohende Verrechtlichung der gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen verlagert die Diskussion von der konstruktiven Lösungssuche ins konfrontative Umfeld: in die Gerichtssäle. Damit ist niemandem gedient. Die Situation für die Menschen und die Umwelt vor Ort wird sich bestimmt nicht verbessern, wenn Investitionen ausbleiben oder Unternehmen aus Ländern mit bedeutend geringeren Standards anstelle der Schweizer Unternehmen treten. Die Initiative würde damit letztlich diejenigen schädigen, die sie eigentlich zu schützen vorgibt.
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